SATZUNG DES KEGELCLUBS GEMÜTLICHKEIT
SCHAAFHEIM E.V.
Satzung
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§ 1 |
Der Verein führt
den Namen " Kegelclub Gemütlichkeit
Schaafheim, hat seinen Sitz in 64850 Schaafheim und
soll im Vereinsregister eingetragen werden. |
§ 2 |
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Aufgabe den Kegelsport zu pflegen und
Jugendarbeit zu leisten sowie auf dem Gebiete der
Kultur förderlich zu sein.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 |
Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die
sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be-
findet und die Satzung als Grundlage des Vereins
anerkennt.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a.) aktive Mitglieder
b.) passive Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach
schriftlichen Antrag durch den Vorstand. |
§ 4 |
Der Austritt aus
dem Verein steht dem Mitglied
frei. Die Mitgliedschaft kann nur durch
schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem
Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt
werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu
richten.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitglieder-
versammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen
werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt
(Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des
Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhafte Ver-
halten).
Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die
Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene
Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und
ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber
zu erfüllen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche an den Verein. |
§ 5 |
Der Jahresbeitrag
wird jeweils von der Mitglieder-
versammlung festgesetzt. |
§ 6 |
Organe des
Vereins sind:
a.) Der Vorstand
b.) Die Mitgliederversammlung
c.) Die Sonderausschüsse
Den Vorstand bilden Mitglieder:
a.) Der Vorsitzende, b.) der stellvertretende Vor-
sitzende, c) der Rechner, d.) der Schriftführer,
e.) der Sportausschuß, f.) die Beisitzer
Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder kann den Verein vertreten.
Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf
2 Jahre. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der
Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf
der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst. |
§ 7 |
Innerhalb eines
Jahres muß mindestens eine
ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversamm-
lung) stattfinden, und zwar im Anfang des
Kalenderjahres. Sie wird durch den
Vorstand 10 Tage vorher durch schriftliche Ein-
ladung mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
Anträge müssen 5 Tage vor Beginn der Mitglieder-
versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und
Kassenberichte über die zurückliegende Amtszeit
des Vorstandes.
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl der Kassenprüfer
5. Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen
von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schrift-
führer unterzeichnet sein. |
§ 8 |
Sonderausschüsse
bzw. Sportausschüsse können aus
den Mitgliedern zur Vorbereitung und Durchführung
von Veranstaltungen, bzw. Verbandsrunden und
ähnlichem gebildet werden. |
§ 9 |
Sofern das Gesetz
oder die Satzung nicht entgegen-
steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehr-
heit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine
Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens
5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mündlich
oder schriftlich stellen. Auch der Versammlungs-
leiter kann bestimmen, daß eine Abstimmung geheim
erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt
werden für den geschäftsführenden Vorstand (1.
Vor-
sitzende, Stellvertreter und Rechner) |
§ 10 |
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederver-
sammlung muß von Ihm einberufen werden,
wenn das Vereinsintresse es erfordert oder
wenn mit begründetem Antrag 10 % aller
Mitglieder dies verlangt. |
§ 11 |
Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit
von 75 % der erschienenen Mietglieder. |
§ 12 |
Vertretung und Beschlußfassung.
1. Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt
mit einfacher Mehrheit.
2. kein Vorstandsmitglied kann in eigener
Sache stimmen.
3. Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber
dem Verein genügt die Erklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied. |
§ 13 |
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung erfolgen bei der mindestens
80 % der anwesenden Mitlieder zustimmen.
Weitere Voraussetzung ist, daß mindestens 75 %
aller Mitglieder anwesend sind.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere
Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende
und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungs-
berechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben
die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vor-
handene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Ver-
mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver-
mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-
amtes ausgeführt werden. |
Schaafheim,
den 31.03.2000
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