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SATZUNG DES KEGELCLUBS GEMÜTLICHKEIT SCHAAFHEIM E.V.

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§ 1

Der Verein führt den Namen " Kegelclub Gemütlichkeit
 Schaafheim, hat seinen Sitz in 64850 Schaafheim und
 soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
 gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
 durch die Aufgabe den Kegelsport zu pflegen und
 Jugendarbeit zu leisten sowie auf dem Gebiete der
 Kultur förderlich zu sein.
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
 in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
 Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
 erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
 Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
 Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
 sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be-
 findet und die Satzung als Grundlage des Vereins
 anerkennt.
 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
 a.) aktive Mitglieder
 b.) passive Mitglieder
 c.) Ehrenmitglieder
 Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach
 schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

§ 4

Der Austritt aus dem Verein steht dem Mitglied
 frei. Die Mitgliedschaft kann nur durch
 schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem
 Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt
 werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu
 richten.
 Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitglieder-
 versammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen
 werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt
 (Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des
 Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhafte Ver-
 halten).
 Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die
 Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene
 Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und
 ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber
 zu erfüllen.
 Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
 Ansprüche an den Verein.

§ 5

Der Jahresbeitrag wird jeweils von der Mitglieder-
 versammlung festgesetzt.

§ 6

Organe des Vereins sind:
 a.) Der Vorstand
 b.) Die Mitgliederversammlung
 c.) Die Sonderausschüsse
 Den Vorstand bilden Mitglieder:
 a.) Der Vorsitzende, b.) der stellvertretende Vor-
 sitzende, c) der Rechner, d.) der Schriftführer,
 e.) der Sportausschuß, f.) die Beisitzer
 Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der
 Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
 Jeder kann den Verein vertreten.
 Den Vorstand wählt die Mitgliederversammlung auf
 2 Jahre. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der
 Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf
 der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung
 selbst.

§ 7

Innerhalb eines Jahres muß mindestens eine
 ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversamm-
 lung) stattfinden, und zwar im Anfang des
 Kalenderjahres. Sie wird durch den
 Vorstand 10 Tage vorher durch schriftliche Ein-
 ladung mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
 Anträge müssen 5 Tage vor Beginn der Mitglieder-
 versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
 Sie hat folgende Aufgaben:
 1. Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und
 Kassenberichte über die zurückliegende Amtszeit
 des Vorstandes.
 2. Entlastung des Vorstandes
 3. Wahl des neuen Vorstandes
 4. Wahl der Kassenprüfer
 5. Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen
 von dem Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom
 stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schrift-
 führer unterzeichnet sein.

§ 8

Sonderausschüsse bzw. Sportausschüsse können aus
 den Mitgliedern zur Vorbereitung und Durchführung
 von Veranstaltungen, bzw. Verbandsrunden und
 ähnlichem gebildet werden.

§ 9

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegen-
 steht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehr-
 heit der erschienenen Mitglieder wirksam. Soll eine
 Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens
 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag mündlich
 oder schriftlich stellen. Auch der Versammlungs-
 leiter kann bestimmen, daß eine Abstimmung geheim
 erfolgen soll. Wahlen müssen geheim durchgeführt
 werden für den geschäftsführenden Vorstand (1. Vor-
 sitzende, Stellvertreter und Rechner)

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung
 1. Der Vorstand kann eine außerordentliche
 Mitgliederversammlung einberufen.
 2. Eine außerordentliche Mitgliederver-
 sammlung muß von Ihm einberufen werden,
 wenn das Vereinsintresse es erfordert oder
 wenn mit begründetem Antrag 10 % aller
 Mitglieder dies verlangt.

§ 11

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
 von 75 % der erschienenen Mietglieder.

§ 12

Vertretung und Beschlußfassung.
 1. Die Beschlußfassung des Vorstandes erfolgt
 mit einfacher Mehrheit.
 2. kein Vorstandsmitglied kann in eigener
 Sache stimmen.
 3. Zur Abgabe von Willenserklärungen gegenüber
 dem Verein genügt die Erklärung gegenüber
 einem Vorstandsmitglied.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
 Mitgliederversammlung erfolgen bei der mindestens
 80 % der anwesenden Mitlieder zustimmen.
 Weitere Voraussetzung ist, daß mindestens 75 %
 aller Mitglieder anwesend sind.
 Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere
 Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende
 und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungs-
 berechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben
 die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vor-
 handene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
 Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei
 Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Ver-
 mögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Ver-
 mögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-
 amtes ausgeführt werden.

 Schaafheim, den 31.03.2000

 

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